Wissen
Einnahmen-Überschussrechnung: der Jahresabschluss des Beraters
Wer als Berater selbstständig ist und nicht bilanzieren muss, rechnet mit der Einnahmen-Überschussrechnung ab — der EÜR nach § 4 Absatz 3 EStG. Sie ist einfacher als eine Bilanz, hat aber eine Eigenheit, an der die meisten Fehler entstehen: Es zählt der Tag, an dem das Geld fließt, nicht der Tag der Rechnung.
Kein Steuer- oder Rechtsrat. Dieser Text erklärt, wie wir die Lage verstehen, und ersetzt keine Beratung. Was in Ihrem Fall gilt, klären Sie mit Ihrer Steuerberatung.
Das Zu- und Abflussprinzip
In der EÜR wird eine Einnahme in dem Jahr erfasst, in dem sie auf dem Konto eingeht. Eine Ausgabe in dem Jahr, in dem sie abgeht. Das Datum der Rechnung ist dafür unerheblich.
Das klingt harmlos und ist der häufigste Stolperstein zum Jahreswechsel. Ein Beispiel, das jeder Berater kennt: Sie schließen ein Mandat im Dezember ab und stellen die Rechnung am 20. Dezember. Der Klient zahlt am 8. Januar. Der Umsatz gehört ins neue Jahr — auch wenn die Arbeit im alten stattgefunden hat und die Rechnung dort liegt.
Daraus folgt etwas, das man wissen sollte, bevor man den Steuerbescheid sieht: Wer im Dezember viel fakturiert, verschiebt seinen Gewinn ins Folgejahr. Wer im Dezember zügig mahnt, holt ihn ins laufende. Beides ist zulässig, beides will bedacht sein.
Was Berater typischerweise absetzen
Die Betriebsausgaben eines Beraters sind überschaubar, aber es sind mehr, als viele ansetzen:
- Reisekosten — Fahrten zum Klienten, entweder mit dem Kilometersatz oder mit den tatsächlichen Kosten. Dazu Übernachtungen und Verpflegungspauschalen.
- Arbeitsmittel — Rechner, Bildschirm, Software, Fachliteratur.
- Arbeitszimmer oder Homeoffice-Pauschale, je nach Lage.
- Fortbildung, Berufsverbände, Versicherungen des Betriebs.
- Auslagen für Klienten, die Sie verauslagt und weiterberechnet haben — die laufen auf beiden Seiten mit.
Die Vorsteuer, und wann sie nicht voll zählt
Sind Sie umsatzsteuerpflichtig, holen Sie sich die in Ihren Ausgaben enthaltene Umsatzsteuer als Vorsteuer zurück. Zwei Fälle machen Mühe:
- Gemischte Nutzung. Ein Rechner, den Sie zu 70 Prozent beruflich nutzen, berechtigt auch nur anteilig zum Abzug. Der Anteil gehört dokumentiert, nicht geschätzt.
- Kleinunternehmer. Wer die Regelung nach § 19 UStG nutzt, weist keine Umsatzsteuer aus und zieht auch keine Vorsteuer. Wird die Umsatzgrenze überschritten, ändert sich das — und zwar ab dem Folgejahr.
Genau diese Grenze ist der Punkt, an dem Berater am ehesten in eine teure Lage geraten: Wer die Grenze im Laufe des Jahres reißt und weiter ohne Umsatzsteuer fakturiert, schuldet die Steuer am Ende trotzdem — und muss sie seinen Klienten nachträglich in Rechnung stellen. Das gelingt selten vollständig.
Was Sie unterjährig tun sollten
Die EÜR ist kein Vorgang für den Februar. Wer sie im Nachhinein aus einem Schuhkarton rekonstruiert, verliert Ausgaben — schlicht, weil Belege fehlen. Drei Gewohnheiten ersparen den größten Teil der Arbeit:
- Belege sofort ablegen, digital, beim jeweiligen Vorgang. Ein Tankbeleg, den Sie im März suchen, ist verloren.
- Zahlungseingänge zeitnah zuordnen. Wer im Dezember nicht weiß, welche Rechnungen offen sind, kann auch nicht steuern, in welchem Jahr sie ankommen.
- Die Umsatzgrenze im Blick behalten, wenn Sie Kleinunternehmer sind — nicht am Jahresende, sondern laufend.
Die EÜR wird elektronisch ans Finanzamt übermittelt. Ihre Aufgabe ist es, die Zahlen richtig und belegt zu haben; die Übermittlung selbst übernimmt in aller Regel Ihre Steuerberatung.
ConFlow führt Betriebsausgaben und Zahlungseingänge mit, rechnet Vorsteuer und Teilabzug und behält die Kleinunternehmergrenze im Blick. ConFlow ansehen
Stand: August 2026