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Einnahmen-Überschussrechnung: der Jahresabschluss des Beraters

Wer als Berater selbstständig ist und nicht bilanzieren muss, rechnet mit der Einnahmen-Überschussrechnung ab — der EÜR nach § 4 Absatz 3 EStG. Sie ist einfacher als eine Bilanz, hat aber eine Eigenheit, an der die meisten Fehler entstehen: Es zählt der Tag, an dem das Geld fließt, nicht der Tag der Rechnung.

Kein Steuer- oder Rechtsrat. Dieser Text erklärt, wie wir die Lage verstehen, und ersetzt keine Beratung. Was in Ihrem Fall gilt, klären Sie mit Ihrer Steuerberatung.

Das Zu- und Abflussprinzip

In der EÜR wird eine Einnahme in dem Jahr erfasst, in dem sie auf dem Konto eingeht. Eine Ausgabe in dem Jahr, in dem sie abgeht. Das Datum der Rechnung ist dafür unerheblich.

Das klingt harmlos und ist der häufigste Stolperstein zum Jahreswechsel. Ein Beispiel, das jeder Berater kennt: Sie schließen ein Mandat im Dezember ab und stellen die Rechnung am 20. Dezember. Der Klient zahlt am 8. Januar. Der Umsatz gehört ins neue Jahr — auch wenn die Arbeit im alten stattgefunden hat und die Rechnung dort liegt.

Daraus folgt etwas, das man wissen sollte, bevor man den Steuerbescheid sieht: Wer im Dezember viel fakturiert, verschiebt seinen Gewinn ins Folgejahr. Wer im Dezember zügig mahnt, holt ihn ins laufende. Beides ist zulässig, beides will bedacht sein.

Was Berater typischerweise absetzen

Die Betriebsausgaben eines Beraters sind überschaubar, aber es sind mehr, als viele ansetzen:

Die Vorsteuer, und wann sie nicht voll zählt

Sind Sie umsatzsteuerpflichtig, holen Sie sich die in Ihren Ausgaben enthaltene Umsatzsteuer als Vorsteuer zurück. Zwei Fälle machen Mühe:

Genau diese Grenze ist der Punkt, an dem Berater am ehesten in eine teure Lage geraten: Wer die Grenze im Laufe des Jahres reißt und weiter ohne Umsatzsteuer fakturiert, schuldet die Steuer am Ende trotzdem — und muss sie seinen Klienten nachträglich in Rechnung stellen. Das gelingt selten vollständig.

Was Sie unterjährig tun sollten

Die EÜR ist kein Vorgang für den Februar. Wer sie im Nachhinein aus einem Schuhkarton rekonstruiert, verliert Ausgaben — schlicht, weil Belege fehlen. Drei Gewohnheiten ersparen den größten Teil der Arbeit:

Die EÜR wird elektronisch ans Finanzamt übermittelt. Ihre Aufgabe ist es, die Zahlen richtig und belegt zu haben; die Übermittlung selbst übernimmt in aller Regel Ihre Steuerberatung.


ConFlow führt Betriebsausgaben und Zahlungseingänge mit, rechnet Vorsteuer und Teilabzug und behält die Kleinunternehmergrenze im Blick. ConFlow ansehen

Stand: August 2026